Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version November 28th, 2022

Unternehmensinformationen

Solar Monkey B.V.
Wilhelmina van Pruisenweg 35
2595 AN, Den Haag

1. Definitionen und Bezugnahmen 

1.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. 

1.2. Projekt/Credits sind im Voraus erworbene Guthaben, die zur Durchführung bestimmter Aktionen in der Software verwendet werden können, z.B. zur Anlage neuer Solarsystem Entwürfe oder Berichte. 

1.3. Der Kunde ist eine natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ein Solarmodul-System oder Zubehör vom Lizenznehmer zu erwerben und möglicherweise auch einen Garantievertrag mit Stichting Zonnegarant abschließt. 

1.4. Lizenznehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die die von Solar Monkey entwickelte Software nutzt oder erwirbt, physische Güter zum Zwecke der Überwachung von Solaranlagen erwirbt oder sonst die Leistungen von Solar Monkey in Anspruch nimmt. 

1.5. Der Lizenzvertrag ist der zwischen Solar Monkey und dem Lizenznehmer geschlossene Vertrag, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. 

1.6. Die Lizenzgebühr ist die Vergütung, die der Lizenznehmer an Solar Monkey zahlt, um im Gegenzug das Recht zu erhalten, die Software zu den entsprechenden Bedingungen zu nutzen. 

1.7. Standortdaten sind alle Daten, die Solar Monkey über einen bestimmten Standort zur Verfügung stehen, für den ein Solarmodul-System konzipiert wird, wie in Klausel 3.5 näher beschrieben. 

1.8. Software ist die von Solar Monkey an den Lizenznehmer lizenzierte oder zur Verfügung gestellte Software und die damit verbundenen Anwendungen, die es ermöglichen, (i) Berechnungen und Berichte über den zu erwartenden Stromertrag von zu installierenden Solarmodulsystemen zu erstellen und (ii) den Ertrag von bereits installierten Solarmodulsystemen zu überwachen, sowie alles, was damit zusammenhängt. 

1.9. Solar Monkey ist eine private Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Wilhelmina van Pruisenweg 35 in Den Haag, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 64301400.

1.10. Systemdaten sind Angaben zu den Solarmodulen, dem Wechselrichter, der Verkabelung sowie dem Standort, der Ausrichtung und dem Aufstellwinkel der zu installierenden Solarmodule. 

1.11. Ein Solarmodul-System ist die Kombination aller Hard- und Software, die zur Erzeugung von Strom aus Solarmodulen erforderlich ist.

2. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Solar Monkey und dem Lizenznehmer abgeschlossenen Demos, Anfragen, Bestellungen und Verträge über (i) Dienstleistungen von Solar Monkey an den Lizenznehmer und (ii) die Lieferung und Nutzung sämtlicher Software und damit verbundener Dienstleistungen zur Auslegung von Solarmodulsystemen und Ertragsberechnung, die dem Lizenznehmer im Auftrag von Solar Monkey zur Verfügung gestellt werden. Es gelten auch das oder die zwischen Solar Monkey und dem Lizenznehmer vereinbarten spezifischen Module. Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in irgendeiner Hinsicht mit den Bestimmungen des zwischen Solar Monkey und dem Lizenznehmer vereinbarten Lizenzvertrages in Konflikt stehen oder unvereinbar sein, so haben die Bestimmungen des Lizenzvertrages Vorrang. 

2.2. Der Geltung etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen des Lizenznehmers wird ausdrücklich widersprochen. 

2.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder nichtig werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Solar Monkey und der Lizenznehmer werden sich in diesem Fall beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen ersetzen, wobei der Zweck und die Bedeutung der ungültigen oder nichtigen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.

3. Lizenzierung von Software für Berechnungen und Berichte 

3.1. Solar Monkey gewährt dem Lizenznehmer im Rahmen des Lizenzvertrages ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht (Lizenz) zur Nutzung der von ihr entwickelten Software zum Zwecke (i) der Auslegung von Solarmodulsystemen, (ii) der Berechnung des zu erwartenden Stromertrages von zu platzierenden Solarmodulsystemen, (iii) der Überwachung des Stromertrages von bereits platzierten Solarmodulsystemen und/oder (iv) der Erstellung von Bestelllisten und Bestellungen. 

3.2. Die Software wird dem Lizenznehmer von Solar Monkey online zur Verfügung gestellt und darf vom Lizenznehmer ausschließlich für die in Ziffer 3.1 beschriebenen Zwecke verwendet werden.

3.3. Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, die Software zu verkaufen, zu vermieten, Unterlizenzen zu vergeben, zu veräußern und/oder eingeschränkte Rechte an der Software einzuräumen oder sie einem Dritten in irgendeiner Weise oder zu irgendeinem Zweck zur Verfügung zu stellen, auch dann nicht, wenn der betreffende Dritte die Software ausschließlich zugunsten des Lizenznehmers nutzt. Der Lizenznehmer darf die Software nur im Rahmen der Fehlerbehebung verändern und sie nicht im Rahmen der Datenverarbeitung zugunsten Dritter (Time-Sharing) nutzen. 

3.4. Auf der Grundlage der vom Lizenznehmer eingegebenen Solarmodul-Anlagendaten berechnet die Software den zu erwartenden Stromertrag für die jeweilige Solarmodulanlage unter den über die eingegebenen Anlagendaten und die Solar Monkey zur Verfügung stehenden Standortdaten beschriebenen Bedingungen. 

3.5. Die Standortdaten können umfassen: Luftaufnahmen, Klimadaten und Höhendaten, die zur Ertragsberechnung die zu installierenden Solarmodule verwendet werden. 

3.6. Solar Monkey behält sich das Recht vor, alle Projekte, Konten und gekaufte Guthaben, die seit mehr als 12 Monaten nicht mehr aktiv sind, zu archivieren.

4. Haftung und Entschädigung 

4.1. Solar Monkey haftet in keiner Weise für Schäden, die dem Lizenznehmer durch eine fehlerhafte Berechnung oder Anzeige entstehen. Dies schließt ein, ist aber nicht beschränkt auf (i) einen mit der Software berechneten Ertrag, der sich in der Praxis als niedriger erweist, oder (ii) eine in der Software erstellte Solaranlagenkonfiguration, die sich in der Praxis als nicht möglich erweist. 

4.2. Für den Fall, dass der Lizenznehmer bei einem Partnervertrieb Bestelllisten ausdruckt und in den Warenkorb legt, haftet Solar Monkey in keiner Weise für den fehlerhaften Ausdruck von Bestelllisten und Platzierungen im Warenkorb. Dazu gehören unter anderem eine Bestellung und ein Einkauf von mehr als benötigten Materialien, oder Schäden, die aufgrund von Mängeln in der Bestellung entstanden sind. 

4.3. Die Gesamthaftung von Solar Monkey aufgrund einer zurechenbaren Nichteinhaltung des Lizenzvertrages ist auf folgende Beträge beschränkt: (i) Ersatz des unmittelbaren Schadens. In keinem Fall übersteigt die Entschädigung den Betrag, der dem Lizenznehmer gemäß dem Lizenzvertrag jährlich in Rechnung gestellt wird. Unter direktem Schaden sind ausschließlich die angemessenen Kosten zu verstehen, die der Lizenznehmer aufwenden müsste, damit die Leistung von Solar Monkey dem Lizenzvertrag entspricht. Dieser Schaden wird jedoch nicht ersetzt, wenn der Lizenznehmer den Lizenzvertrag gekündigt hat; (ii) die Kosten, die dem Lizenznehmer dadurch entstehen, dass er sein(e) altes(n) System(e) und die dazugehörigen Einrichtungen über einen längeren Zeitraum in Betrieb hält, weil Solar Monkey nicht zu einem für ihn verbindlichen Liefertermin liefert, abzüglich der Einsparungen, die sich aus der verspäteten Lieferung ergeben; (iii) angemessene Kosten, die zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens entstanden sind, sofern sich die Feststellung auf unmittelbare Schäden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht; (iv) angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden entstanden sind, sofern der Lizenznehmer nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung der unmittelbaren Schäden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben. 

4.4. Außerhalb der in diesem Artikel genannten Fälle und soweit gesetzlich zulässig, haftet Solar Monkey nicht für Schadenersatz. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Solar Monkey zurückzuführen ist.

5. Angebote, Preis und Zahlung 

5.1. Alle Angebote und sonstigen Erklärungen von Solar Monkey sind freibleibend, sofern von Solar Monkey nicht anders angegeben. 

5.2. Alle in den Angeboten genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlich auferlegter Abgaben. 

5.3. Die monatlichen Kosten werden vor Beginn des Monats in Rechnung gestellt. Es wird also ein Monat im Voraus bezahlt. 

5.4. Solar Monkey ist, sofern im Lizenzvertrag nicht anders angegeben, berechtigt, seine Preise während der Laufzeit des Lizenzvertrages anzupassen. Diese sollten spätestens 1 Monat vor Beginn des neuen Preises bekannt gegeben werden. Der Lizenznehmer bleibt während der Kündigungsfrist zur Zahlung der im Rahmen des Lizenzvertrags fälligen Beträge verpflichtet. 

5.5. Die Parteien halten im Lizenzvertrag das Datum bzw. die Daten fest, an denen Solar Monkey die Lizenzgebühr in Rechnung stellt. Die fälligen Beträge werden monatlich in Rechnung gestellt und müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum beglichen werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Zahlungen auszusetzen oder fällige Beträge zu verrechnen. 

5.6. Wenn der Lizenznehmer die fälligen Beträge nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, schuldet er, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf, die gesetzlichen (Handels-) Zinsen auf den ausstehenden Betrag. Bleibt der Lizenznehmer nach einer Mahnung oder Inverzugsetzung mit der Zahlung in Rückstand, kann Solar Monkey die Forderung zum Inkasso weiterleiten, wobei der Lizenznehmer neben dem geschuldeten Gesamtbetrag auch alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, einschließlich aller von externen Sachverständigen berechneten Kosten, zu tragen hat. 

5.7. Solar Monkey betreibt eine “Geld-zurück-Politik”. Wenn der Lizenznehmer dies beanspruchen möchte, muss er dies innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Wenn Solar Monkey die Forderung für gerechtfertigt hält, werden die folgenden Kosten auf der Rechnung gutgeschrieben: (i) die festen Abonnementkosten und (ii) die Nutzungskosten abzüglich der Solar Monkey entstandenen Anschaffungskosten, wie z.B. Kosten für Luftaufnahmen. Die Vereinbarung gilt nicht für Überwachung oder Dienstleistungen, für die Arbeitsstunden in Rechnung gestellt wurden.

6. Urheberrecht und Eigentum 

6.1. Solar Monkey behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz und anderen Gesetzen und Vorschriften zustehen. 

6.2. Solar Monkey ist berechtigt, die bei der Durchführung des Lizenzvertrages gewonnenen Erkenntnisse, Demos, Anfragen, Aufträge und Vereinbarungen für andere Zwecke zu verwenden, sofern keine streng vertraulichen Informationen des Lizenznehmers Dritten zur Kenntnis gebracht werden. 

6.3. Solar Monkey gewährt eine Lizenz für die Nutzung der von ihr entwickelten Software. Alle geistigen Eigentumsrechte an der zur Verfügung gestellten Software, den Webseiten und der Dokumentation liegen ausschließlich bei Solar Monkey. Der Lizenznehmer erwirbt nur die durch den Lizenzvertrag und das Gesetz ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte. Jedes dem Lizenznehmer eingeräumte Nutzungsrecht ist nicht exklusiv, nicht auf Dritte übertragbar und nicht unterlizenzierbar. Der Lizenznehmer hat unter keinen Umständen einen Anspruch auf den Quellcode der Software und kann diesen auch nicht einfordern. 

6.4. Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, die von Solar Monkey zur Verfügung gestellte Software und Dokumentation oder Teile davon in anderer Weise als direkt vereinbart zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen. 

6.5. Der Lizenznehmer darf Dritten keine Login-Codes der Software zur Verfügung stellen. 

6.6. Die der Software zugrunde liegende Datenbank ist und bleibt Eigentum von Solar Monkey. Auf Anfrage stellt Solar Monkey dem Lizenznehmer alle Quelldaten der vom Lizenznehmer installierten Solarmodulsysteme zur Verfügung.

7. Aktualisierungen der Software 

7.1. Es ist davon auszugehen, dass Solar Monkey die Software während der Laufzeit des Lizenzvertrages weiterentwickeln wird. Während der Laufzeit eines Lizenzvertrages mit Solar Monkey hat der Lizenznehmer immer Anspruch auf die jeweils aktuellste Version der Software, bezogen auf die vom Lizenznehmer erworbenen Funktionalitäten. 

7.2. Die Updates werden von Solar Monkey unentgeltlich installiert.

7.3. Auch wenn nicht ausdrücklich vereinbart, ist Solar Monkey berechtigt, Updates der Software durchzuführen. Dazu ist die Zustimmung des Lizenznehmers nicht erforderlich. 

7.4. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, auf Verlangen von Solar Monkey bei der Installation von Updates im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

8. Bedingungen für die Lieferung materieller Güter 

8.1. Sofern nicht schriftlich mit einem autorisierten Mitarbeiter von Solar Monkey etwas anderes vereinbart wurde, gelten die in Abschnitt 8 genannten Bedingungen für alle Verkäufe von physischen Waren von Solar Monkey an den Lizenznehmer. Andere oder zusätzliche Bedingungen, die der Lizenznehmer als Teil seiner Bestellung oder anderweitig vorschlägt, werden von Solar Monkey nicht akzeptiert. Wenn der Lizenznehmer diesen Bedingungen nicht in angemessener Weise schriftlich widerspricht und einige oder alle bestellten Produkte bei der Lieferung annimmt, wird davon ausgegangen, dass der Lizenznehmer mit diesen Bedingungen einverstanden ist. 

8.2. Alle Angebote für die Lieferung von physischen Waren werden zur sofortigen Annahme gemacht und sind freibleibend. Alle Verkäufe von Solar Monkey erfolgen EXW (Incoterms 2020) ab Lager von Solar Monkey, es sei denn, Solar Monkey hat schriftlich etwas anderes festgelegt. Die Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich ohne Umsatz-, Verbrauchs- oder ähnliche Steuern und unterliegen Preisanpassungen, die durch die Einhaltung staatlicher Vorschriften durch Solar Monkey erforderlich werden. Alle Steuern oder sonstigen staatlichen Abgaben auf die Herstellung, den Verkauf, den Versand oder die Verwendung des Produkts, die Solar Monkey vom Lizenznehmer zu zahlen oder zu erheben hat, sind vom Lizenznehmer an Solar Monkey zu zahlen, es sei denn, der Lizenznehmer legt Solar Monkey eine für die zuständige Steuerbehörde akzeptable Steuerbefreiungsbescheinigung vor. 

8.3. Sofern nicht eine von Solar Monkey hierzu bevollmächtigte Person dem Lizenznehmer schriftlich ein Zahlungsziel eingeräumt hat oder in den von Solar Monkey ausgestellten Lieferpapieren für die Produkte andere Bedingungen enthalten sind, beträgt das Zahlungsziel 21 Tage netto. Solar Monkey behält sich das Recht vor, die Kreditbedingungen jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern oder zu widerrufen und Garantien, Sicherheiten oder eine Vorauszahlung des entsprechenden Kreditbetrags zu verlangen. Wenn der Lizenznehmer die Zahlungsbedingungen nicht einhält, kann Solar Monkey die weitere Lieferung an den Lizenznehmer verzögern oder nach eigenem Ermessen den nicht ausgelieferten Teil der Bestellung des Lizenznehmers stornieren. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, für alle überfälligen Rechnungen Zinsen in Höhe des höchsten nach niederländischem Recht zulässigen Zinssatzes zu zahlen. 

8.4. Solar Monkey stellt dem Lizenznehmer die Produkte EXW (Incoterms 2020) ab Lager von Solar Monkey zur Verfügung, es sei denn, Solar Monkey hat schriftlich etwas anderes festgelegt. Mit der Benachrichtigung des Lizenznehmers oder seines Vertreters geht das Eigentum an den Produkten gleichzeitig mit der Gefahr des Verlustes gemäß der in Ziffer 8.2 genannten Incoterm über. Durch die Annahme der Produkte im Lager von Solar Monkey bestätigt der Lizenznehmer damit, dass sie frei von Mängeln sind, die bei einer angemessenen sorgfältigen Prüfung festgestellt werden könnten. Endprodukte und/oder Ersatzteile müssen gemäß angemessener Handelspraktiken für den Versand in eine Richtung per Luft- und/oder Landtransport verpackt sein. 

8.5. Die Liefertermine werden nach bestem Wissen und Gewissen von Solar Monkey angegeben, basierend auf den Bedingungen, die zum Zeitpunkt der Bestellung bestanden, und den vom Lizenznehmer bereitgestellten Informationen. Solar Monkey wird sich nach bestem Wissen und Gewissen bemühen, den Versand zum voraussichtlichen Versanddatum vorzunehmen, übernimmt jedoch keine Verantwortung für Verzögerungen oder Verluste, die sich aus der Nichteinhaltung des voraussichtlichen Versanddatums ergeben. 

8.6. Die Bestellung des Lizenznehmers kann nur schriftlich und mit Unterschrift von Solar Monkey und dem Lizenznehmer geändert oder widerrufen werden. Wenn der Auftrag des Lizenznehmers durch eine solche Änderung oder Stornierung ganz oder teilweise beendet wird, hat der Lizenznehmer, sofern keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung zwischen Solar Monkey und dem Lizenznehmer besteht, die Kosten für die Beendigung auf der Grundlage der nach anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns zu zahlen. In jedem Fall muss die schriftliche Zustimmung von Solar Monkey eingeholt werden, bevor der Lizenznehmer Produkte zur Gutschrift zurückgibt. 

8.7. Der Lizenznehmer erkennt an, dass er physische Güter von Solar Monkey in ihrer Eigenschaft als Händler für die Hersteller dieser Güter kauft. Der Lizenznehmer erkennt an, dass er sich nur auf die vom Hersteller gewährte(n) Garantie(n) beruft und dass Solar Monkey keine eigenen Garantien übernimmt, weder ausdrücklich noch stillschweigend oder gesetzlich, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Garantie der Marktgängigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck, des Handelsverkehrs, der Leistung oder der Verwendung für den Handel. 

8.8. Falls der Lizenznehmer behauptet, dass Solar Monkey eine ihrer Verpflichtungen aus den in Abschnitt 8 genannten Bedingungen verletzt hat, kann Solar Monkey die Rückgabe der Produkte verlangen und dem Lizenznehmer den vom Lizenznehmer gezahlten Kaufpreis anbieten, und Solar Monkey hat in diesem Fall keine weiteren Verpflichtungen aus diesem Vertrag, außer der Erstattung des Kaufpreises bei Rückgabe der Produkte. Wenn Solar Monkey die Rückgabe der Produkte verlangt, sind die Produkte auf Kosten von Solar Monkey gemäß den Anweisungen von Solar Monkey an Solar Monkey zurückzuliefern. 

8.9. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, von seinen Beauftragten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Makler und Spediteure) nach Treu und Glauben zu verlangen, dass sie (i) alle geltenden Gesetze und Vorschriften zur Transportsicherheit einhalten und (ii) bei der Abholung von Produkten von Solar Monkey die korrekte Identifizierung und Bestellnummer angeben.

9. Informationsaustausch und Vertraulichkeit 

9.1. Im Rahmen der Zurverfügungstellung der Software oder der Dienstleistungen an den Lizenznehmer ist ein Datenaustausch erforderlich. Dazu gehören unter anderem: Stromertrag von Solarmodulsystemen, persönliche Daten, Ergebnisse von Analysen und Berechnungen. 

9.2. Beide Parteien stellen sicher, dass alle von der anderen Partei erhaltenen Daten, von denen bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, dass sie vertraulich sind, geheim gehalten werden. Daten gelten in jedem Fall als vertraulich, wenn sie von einer der Parteien als solche bezeichnet werden. 

9.3. Beide Parteien erklären, dass personenbezogene Daten nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Ausnahme bildet die direkte Kommunikation mit dem Kunden über die Daten und den Stromertrag einer Solaranlage, die sich im Besitz des jeweiligen Kunden befindet. 

9.4. Für den Fall, dass im Rahmen des Lizenzvertrages oder eines anderen Vertrages Stromertragsdaten des Kunden ausgelesen und gespeichert werden, ist der Lizenznehmer dafür verantwortlich, dass der Kunde Solar Monkey die Erlaubnis dazu erteilt und Solar Monkey für alle Schäden und Aufwendungen schadlos hält, die sich aus dem Fehlen einer solchen Erlaubnis ergeben. 

9.5. Solar Monkey behält sich das Recht vor, die durch die Software gewonnenen Daten in anonymisierter Form für andere als die unmittelbar für die Lizenzierung der Software erforderlichen Zwecke zu verwenden.

10. Beendigung, Änderung und Fortführung von Vereinbarungen 

10.1. Verträge zwischen Solar Monkey und ihrem Vertragspartner können von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich geändert oder gekündigt werden. 

10.2. Sofern nicht anders vereinbart, wird ein Vertrag zwischen Solar Monkey und der anderen Partei auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat oder wie von den Parteien anderweitig vereinbart gekündigt werden. 

10.3. Jede Partei kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder jeden anderen Vertrag zwischen den Parteien schriftlich und ohne Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise kündigen, wenn über das Vermögen der anderen Partei ein – vorläufiges oder eröffnetes – Insolvenzverfahren anhängig wird, wenn über die andere Partei das Insolvenzverfahren beantragt wird, wenn das Unternehmen der anderen Partei liquidiert oder beendet wird, es sei denn, es handelt sich um eine Umstrukturierung oder Verschmelzung von Unternehmen, oder wenn sich die maßgebliche Kontrolle über das Unternehmen der anderen Partei von Solar Monkey ändert. Bei Beendigung der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen oder einer anderen Vereinbarung aus einem dieser Gründe, ist Solar Monkey niemals verpflichtet, bereits erhaltene Gelder zurückzuerstatten oder Schadenersatz zu leisten. Im Falle der Insolvenz des Lizenznehmers erlischt das Recht zur Nutzung der dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Software. 

10.4. Jede der Parteien ist nur dann berechtigt, den Lizenzvertrag und andere Vereinbarungen wegen einer zurechenbaren Pflichtverletzung zu kündigen, wenn die andere Partei in allen Fällen nach einer schriftlichen Inverzugsetzung, in der eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung gesetzt wurde, in zurechenbarer Weise mit der Erfüllung wesentlicher Pflichten in Verzug ist. Zahlungsverpflichtungen und Mitwirkungspflichten des Betroffenen oder eines Dritten gelten als wesentliche Pflichten.

11. Höhere Gewalt 

11.1. Die Parteien können ihre Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag und anderen Vereinbarungen während der Situation höherer Gewalt aufschieben. 

11.2. Dauert die Situation höherer Gewalt länger als zwei Monate an, ist jede der Parteien berechtigt, den Lizenzvertrag und andere Vereinbarungen aufzulösen, ohne der anderen Partei zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. 

11.3. Höhere Gewalt umfasst – neben dem, was nach Gesetz und Rechtsprechung darunter zu verstehen ist – alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder unvorhersehbar, auf die die betreffende Partei keinen Einfluss hat und die sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern. 

11.4. Als höhere Gewalt gelten unter anderem: (i) höhere Gewalt bei Lieferanten, (ii) Fehlerhaftigkeit von Waren, Geräten, Software oder Materialien Dritter, deren Nutzung für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich ist, (iii) staatliche Maßnahmen, (iv) Stromausfall, (v) Internetausfall, (vi) Besetzung und (vii) Nichtverfügbarkeit von einem oder mehreren Mitarbeitern. 

11.5. Die Parteien sind auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem sie ihre Verpflichtungen hätten erfüllen müssen.

12. Rechtsstreitigkeiten 

12.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Lizenzvertrag und andere Verträge zwischen Solar Monkey und dem Lizenznehmer sowie das sich daraus ergebende Rechtsverhältnis zwischen Solar Monkey und dem Lizenznehmer unterliegen dem niederländischen Recht. Für Streitigkeiten, die sich aus dem Lizenzvertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, ist ausschließlich das Gericht des Bezirks zuständig, in dem Solar Monkey seinen Sitz hat, soweit dem nicht Vorschriften des zwingenden Rechts entgegenstehen.